Satzung

01692-13 / 34785

Satzung des Eisbären Juniors Berlin e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Eisbären Juniors Berlin e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Die Vereinsfarben sind Blau RAL 5022 (nachtblau), Weiß RAL 9003 (signalweiß) und Rot RAL 3020 (verkehrsrot). Das Vereinssymbol zeigt den Kopf eines Eisbären mit dem Zusatz “Eisbären Juniors”.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1)

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Eishockeysports, mit allen unmittelbar und mittelbar damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Der Verein wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er ist in seinem Handeln demokratischen und humanistischen Grundwerten verpflichtet.

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es sei denn, ein Mitglied ist über einen Anstellungsvertrag in der Verwaltung des Vereins, oder als Trainer, oder Übungsleiter tätig.

(4)

Der Verein ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied in dem Eissportfachverband des Landessportbundes Berlin. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke in der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO) im Einzelfall unvereinbar.

§ 4 Gliederung des Vereins / Vereinsämter

(1)

Der Verein kann für jede betriebene Sportart im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gründen. Die Abteilungen werden von den Mitgliedern gebildet, die diese Sportart im Verein ausüben. Mitglieder können mehrere Abteilungen angehören.

(2)

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführer, die zugleich auch Mitglieder des Vorstandes sein können, als weitere Mitarbeiter angestellt werden. Diese dürfen für ihre Tätigkeiten keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

(1)

Der Verein hat

    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Jugendmitglieder
    3. Ehrenmitglieder
    4. Fördernde Mitglieder

(2)

Es wird außerdem zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Aktive Mitglieder sind Mitglieder nach § 5 Abs. 1 a) bis c), die im Verein eine Sportart ausüben, sowie haupt- oder ehrenamtliche Trainer und Betreuer. Passive Mitglieder üben im Verein keine Sportart aus.

Juristische Personen und vergleichbare Organisationen sind immer passive Mitglieder.

    1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und vergleichbare Organisationen.
    2. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist.
    4. Fördernde Mitglieder sind solche, die einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand, oder mindestens nach der jeweilig gültigen Beitragsordnung zahlen und mitgliedschaftliche Rechte auf Mitwirkung nicht geltend machen können.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welcher der unter § 5 genannten Mitgliedskategorie der Bewerber angehören will. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen, bei Minderjährigen bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Antragstellers.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald die schriftliche Aufnahmebestätigung durch den Vorstand dem Bewerber ausgehändigt wurde und die Zahlung der Aufnahmegebühr, sowie des ersten fälligen Mitgliedsbeitrages erfolgt sind.

(2)

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch den Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, dieser Satzung, den Vereins- und Abteilungsordnungen, sowie möglichen besonderen Mitgliedschaftsvereinbarungen. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regeln das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben das Recht, zur Ausübung einer im Verein angebotenen Sportart, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

(2)

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung des Vereinszweck zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Sie sind verpflichtet, die durch den Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen und die Anordnungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und von deren eingesetzten Beauftragten zu beachten und zu befolgen.

(3)

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sport- und Spielbetrieb und bei Nutzung von Vereinseinrichtungen (Grundstück/Gebäude), oder solche die ihm von Dritten zur Nutzung überlassen wurden, entstehenden Schäden, oder Verluste, es sei denn, diese Schäden sind durch eine Sportunfall- oder Betriebshaftpflichtversicherung des Vereins abgedeckt. Die Haftung des Vereins, seiner Organe und deren Mitglieder und Beauftragten ist im Übrigen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1)

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Sie zahlen

    1. bei Aufnahme in der Verein eine Aufnahmegebühr,
    2. monatliche Mitgliedsbeiträge,
    3. eine Umlage, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben, oder zu Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben wird.

Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt.

Die Höhe und Fälligkeit einer Umlage gemäß c) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen, Mitgliedsbeiträge ganz, oder teilweise erlassen oder stunden.

(2)

Für juristische Personen und vergleichbaren Organisationen werden die Mitgliedsbeiträge gesondert vereinbart.

(3)

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Austritt
      Der Austritt kann nur unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten aus dem Verein zum 30.06. des jeweiligen Jahres schriftlich erklärt werden. Zur Fristwahrung ist der Tag des Einganges der Austrittserklärung beim Verein maßgebend. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
    2. durch Ausschluss
      Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde statthaft, insbesondere wegen:

      1. groben Verstößen gegen die Satzung, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, oder seiner Beauftragten und/oder gegen die Interessen des Vereins.
      2. groben unsportlichen und/oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereins.
      3. wenn ein Mitglied länger als 6 Monate trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen gemäß §7 nicht nachgekommen ist.
    3. durch Tod.

III. Organe des Vereins

§ 10 Organe des Vereins

    1. der Vorstand
    2. der Aufsichtsrat
    3. die ordentliche Mitgliederversammlung

(2)

Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

    1. IV. Vorstand

§ 11 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei, oder vier weiteren natürlichen Personen, als Vorstandsmitgliedern, als Stellvertreter.

(2)

Der Vorstandsvorsitzende und alle weiteren Vorstandsmitglieder werden von dem Aufsichtsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt bei ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(3)

Ein Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat und übrigen Vorstand zu erklären.

(4)

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt aus, entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden, ob das Amt bis zur nächsten Amtsperiode neu besetzt wird. Scheidet der Vorstandsvorsitzende vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat innerhalb von 4 Wochen einen neuen Vorstandsvorsitzenden zu bestellen. Bei einer Ersatzbestellung endet die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit derjenigen des ursprünglich bestellten Vorstands.

(5)

Vorstandsmitglieder können hauptamtlich als Geschäftsführer tätig sein, soweit sie vom Aufsichtsrat entsprechend bestellt werden. Ihre Anzahl ist auf höchstens zwei begrenzt. Im Übrigen ist der Vorstand ehrenamtlich tätig.

(6)

Mitglieder des Vorstandes können nur natürlich, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.

(7)

Soweit hauptamtliche Vorstandsmitglieder bestellt werden, dürfen diese keine ordentlichen Mitglieder des Vereins sein. Eine gleichwohl etwa bestehende ordentliche Mitgliedschaft ruht für die Dauer der hauptamtlichen Tätigkeit.

(8)

Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

(1)

Der Vorstand führt eigenverantwortlich die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben zuständig, sofern die nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er entscheidet über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins. Der Vorstand kann Ausschlüsse und Arbeitskreise zur Unterstützung der Vorstandsarbeit bestellen.

(2)

Der Vorstand führt in regelmäßigen Abständen eigenverantwortlich Vorstandssitzungen durch. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

(3)

Der Vorstand hat mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan zu erstellen und diesen dem Aufsichtsrat vorzustellen.

(4)

Das Wirken des Vorstandes hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten.

(5)

Dem Vorstand obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.

(6)

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und stellt die Tagesordnung auf.

(7)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(8)

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.

(9)

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 13 Geschäftsordnung

(1)

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)

Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

(3)

Die Geschäftsordnung enthält die Bedingungen des internen Geschäftsbetriebes, das Zustandekommen von Vorstandsbeschlüssen und ihre Dokumentation, sowie die internen Vertretungs- und Zuständigkeitsregeln.

§ 14 Vertretungsbefugnis des Vorstands

(1)

Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch seinen gesetzlichen Vorstand vertreten.

§ 15 Haftung

Die Vorstandsmitglieder haften nur für vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursachten Schaden.

V. Aufsichtsrat

§ 16 Zusammensetzung Aufsichtsrat

(1)

Der Aufsichtsrat besteht grundsätzlich aus 5 natürlichen Personen – wobei 4 Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist der jeweilige Geschäftsführer der EHC Eisbären Management GmbH. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen dem Verein bei ihrer Wahl länger als einen Monat als ordentliches Mitglied angehören.

(2)

Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats sein.

(3)

Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein.

(4)

Die Amtsperiode des Aufsichtsrates als Organ beträgt vier Jahre und beginnt mit der Wahl und Annahme des Amtes. Der Aufsichtsrat bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Aufsichtsrats im Amt.

(5)

Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats während einer Wahlperiode aus, so bestellen die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates bis zum Ende der laufenden Wahlperiode ein Ersatzmitglied.

§ 17 Aufgaben

(1)

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstandsvorsitzenden. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates als Vorstandsmitglied bestellt, scheidet dieses aus dem Aufsichtsrat aus. Die vom Vorstandsvorsitzenden vorgeschlagenen weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt.

(2)

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand, insbesondere in sportlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Angelegenheiten.

(3)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung, vom Stellvertreter geleitet. Scheidet der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter während der Dauer der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat das Amt des Vorsitzenden/Stellvertreter innerhalb von vier Wochen neu zu besetzen.

(4)

Jedem Aufsichtsratsmitglied können bestimmte Funktionen und Tätigkeitsbereiche übertragen werden. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat gibt.

(5)

Sitzungen des Aufsichtsrates werden von dem Aufsichtsratsvorsitzenden allein, oder von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern, in Abstimmung mit dem Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen, einberufen. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, Sitzungen nach den Erfordernissen des Vereins, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr, abzuhalten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem für die jeweilige Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrates, innerhalb von 2 Wochen, zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb weiterer zwei Wochen schriftlich Widerspruch erhoben wird. Der Vorstand ist verpflichtet, an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts Abweichendes beschließt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können sich im Aufsichtsrat nur durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied vertreten lassen.

(6)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme.

(7)

Wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht, kann schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, E-Mail, oder telefonisch abgestimmt werden.

(8)

Der Aufsichtsrat regelt das Vertragsverhältnis mit hauptamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern, insbesondere deren Vergütung.

(9)

Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats in Ausübung ihrer Aufsichtsratstätigkeit entstandenen Kosten werden nicht erstattet. Die Zahlung eines Sitzungsgeldes ist nicht vorgesehen.

(10)

Der Aufsichtsrat haftet aus seiner Tätigkeit gegenüber dem Verein nur für den Fall des Vorsatzes, nicht jedoch, falls ein Schaden des Vereins aufgrund fahrlässigen bzw. grobfahrlässigen Handelns entsteht.

§ 18 Wahl des Aufsichtsrates

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorschläge für Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, welche die Wahl des Aufsichtsrates zum Gegenstand hat, dem Vorstand zugehen. Mit dem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten dem Vorstand einzureichen.

(2)

Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates können nur natürliche Personen gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates gelten dann als gewählt, wenn diese bei Anwesenheit in der Mitgliederversammlung die Wahl annehmen, oder bei deren Abwesenheit schriftliche Bestätigungen der gewählten Person vorliegen, wonach diese im Falle ihrer Wahl diese an- nehmen.

(3)

Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Amtsperiode durch die” Mitgliederversammlung abgerufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Abberufung, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates, oder Mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

VI. Mitgliederversammlung

§ 19 Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilungen, auf der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereinskasten, in der Geschäftsstelle des Vereins, oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder.

(3)

Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4)

Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.

§ 20 Versammlungsleiter und Beschlussfassung

(1)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3)

ln der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimmrecht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.

(4)

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(5)

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfassung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der jeweiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäftsstelle einsehbar.

§ 21 Wahlen

(1)

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschließenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter. Die Wahl muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.

(2)

Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.

(3)

Bei der Einzelwahl. werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten Wahlgang diejenigen vier Kandidaten, welche die meisten und mindestens die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandidaten gewählt, als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An diesem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil, wie noch Mandate zu vergeben sind, zuzüglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl statt.

§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)

Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mitgliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt, oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen, Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minderheitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.

(2)

Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfolgen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingungen des § 21 entsprechend.

(3)

ln einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

§ 23 Geschäftsjahr

(1)

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.

§ 24 Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werden.

(2)

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(3)

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 25 Inkraftsetzung der Satzung und Übergangsregelungen

(1)

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben.

(2)

Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.

(3)

Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts, oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen,

Download: SATZUNG.pdf

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